Reform des GmbH-Rechts steht kurz bevor – hier was sich ändert.
Geschrieben von: admin in Wirtschaft & Industrie, tags: Reform des GmbH-RechtsFür jeden Existenzgründer eine echte Muss-Information, die neue GmbH und was Sie schon jetzt dazu wissen sollten. Die Bundesregierung hat am 23.05.2007 den Gesetzentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung des Missbrauches, kurz genannt MOMIG verabschiedet.Voraussichtlich wird des Gesetz in der ersten Hälfte 2008 in Kraft treten. Die „neue" GmbH bietet eine echte Alternative zu der Limited. Wesentliche Inhalte der zukünftigen Reform: 1. Absenkung der Mindeststammeinlage Die Mindeststammeinlage soll auf 10.000,00 € abgesenkt werden. Wie bisher muss bei einer Bargründung die Hälfte der Stammeinlage, nämlich 5.00,00 €, geleistet werden. Dies gilt ebenfalls für die Ein-Mann-Gesellschaft. Bisher musste bei einer Ein-Mann-Gesellschaft der Gründer für die nicht erbrachte Stammeinlage eine Sicherheit leisten. Dies entfällt in Zukunft. Das Gesetz sieht des weiteren eine neue Gesellschaftsform vor. Und zwar soll eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft geschaffen werden, die auch ohne größeres Stammkapital gegründet werden kann. Das Mindeststammkapital beträgt hier Sage und Schreibe 1,00 €. Im Unterschied zu der GmbH muss die Unternehmensgesellschaft den Zusatz führen UG (Haftungsbeschränkt). Diese neue Unternehmergesellschaft muss jedes Jahr ein Viertel ihres Gewinns in eine Rückstellung aufnehmen. Diese Rückstellungen werden anschließend in Stammkapital umgewandelt, bis zur erforderlichen Grenze von 10.000,00 €. 2. Vereinfachung und Beschleunigung des Gründungsverfahrens Gemäß dem Gesetzentwurf soll das Gründungsverfahren vereinfacht aber auch beschleunigt werden. Künftig ist es nicht mehr erforderlich, dass sämtliche erforderlichen Nachweise, insbesondere staatliche Genehmigungen im Zeitpunkt der Handelsregistereintragungen bereits vorliegen. Die Unterlagen können künftig nachgereicht werden. Die bisher erforderliche Vorlage der Einzahlungsbestätigung hinsichtlich des Stammkapitals soll in Zukunft entfallen. Nur wenn erhebliche Zweifel des Gerichts bestehen, dass das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde, soll ein Nachweis gefordert werden können. Bei Sacheinlagen wird lediglich eine Werthaltigkeitskontrolle durchgeführt und zwar im Hinblick darauf, ob eine nicht unwesentliche Überbewertung vorliegen könnte. Bisher wichtigster Schwerpunkt der Reform ist jedoch die Einführung einer Mustersatzung. Gemäß der Reform soll eine Mustersatzung als Anlage des GmbH-Gesetzes beigefügt werden. Im Falle einer Bargründung durch nicht mehr als drei Gesellschafter soll bei Verwendung dieser Mustersatzung das Erfordernis der notariellen Beurkundung entfallen. Es ist in diesem Falle ausreichend, dass die Unterschriften lediglich öffentlich beglaubigt werden. Der in dem Gesetz vorgesehene „Gründungsset" wird ebenfalls noch durch eine Mustersatzung und einer Musterhandelsregisteranmeldung ergänzt. Ziel dieser Änderung soll sein, dass der Unternehmensgründer vereinfacht und sehr schnell eine GmbH-Gründung vornehmen kann und gleichfalls er durch die entsprechende Kostenreduzierung und die sehr schnelle GmbH-Gründung sofort seine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen kann. 3. Insolvenzrechtliche Aspekte Allerdings wird die Reform des GmbH-Rechts auch einige Wermutstropfen enthalten. So sieht die GmbH-Reform eine Ausdehnung der Insolvenzantragspflicht und eine Verschärfung der Haftung des Geschäftsführers im Insolvenzfall vor. Die Insolvenzantragspflicht wird für den Fall, dass die GmbH führungslos ist, auf die Gesellschafter der GmbH ausgedehnt.

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