Posts Tagged “Gerichtsurteile Detektiv-Gewerbe”

Dies ist ein Beitrag der Detektei Durst + Partner in Solingen, Privatdetektive, Wirtschaftsdetektei.
Sie finden hier eine kleine Auswahl Urteile und Kommentare zum Recht und Gesetz im Detektiv-Gerwerbe. Aber ACHTUNG: Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität (es gibt fast täglich neue Urteile) und ist keine Rechtsauskunft oder Beratungsleistung! Sie soll lediglich als Orientierungshilfe dienen. In einem entsprechenden Fall wird deshalb empfohlen, einen Anwalt, Notar etc. zu konsultieren.

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Detektei Durst + Partner = Privatdetektive + Wirtschaftsdetektei im Rheinland + Westfalen

Detektivkosten sind erstattungsfähig,
wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalles notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erreichen waren, was durch Vorlage eines Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben.
(OLG München, 18.06.1993, AZ 11 W 1592/93)

Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren, schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
(OLG Stuttgart, 15.03.1998, AZ 8 WF 96/88)

Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstelle ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann.
(OLG Schleswig, 10.02.1992, AZ 15 WF 218/91)

Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und ihnen in extremen Fällen die Kosten dafür in Rechnung stellen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter sein Krankheit nur vortäuscht.
(Bundesarbeitsgericht Kassel, AZ 8 AZR 5/97)

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn … die Einschaltung einer Detektei in unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits – im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von ? 91,1 ZPO war.
(OLG Koblenz, 24.10.1990, AZ 14 NW 671/90)

Ein Arbeitnehmer, der krank geschrieben ist und trotzdem … zu Hause zu privaten Zwecken arbeitet, darf grundsätzlich gekündigt werden.
(LAG Rheinland Pfalz Sa 979/95)

Detektivkosten können sehr häufig steuerlich absetzbar sein. Im Rahmen einer Scheidung ist es eigentlich klar. Da sind es in der Regel außergewöhnliche Belastungen.

Aber auch wenn man sich von Unbekannten terrorisiert fühlt (z.B. Stalker, Stalking )und einen Detektiv engagiert, ist dessen Honorar absetzbar. Ist der Auftraggeber ein Gewerbetreibender oder Freiberufler, so ist in der Regel der Abzug als Betriebsausgabe gegeben.
(Finanzgericht Hessen, AZ: 8 K 3370/88, EFG 89, S. 576.)

Die Kosten für die Beauftragung eines privaten Ermittlers können je nach Dauer/Intensität der gewünschten Tätigkeit recht hoch ausfallen. Der zur Zahlung vertraglich verpflichtete Auftraggeber wird daher in der Regel bestrebt sein, die Detektivkosten auf andere ganz oder zumindest teilweise abzuwälzen, z.B. auf einen Prozessgegner. Die Erstattungsfähigkeit derartiger Detektivkosten ist jedoch in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt, wenn auch vom Ansatz her anerkannt.
(OLG, MDR 91 S. 904)

Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig, wenn … Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln.
(BAG 5AZR 116/86

Das berechtigte Interesse – Grundlage eines Detektivauftrages
Als berechtigtes Interesse im Sinne des ? 193 StGB kommt jedes öffentliche, private, ideelle oder vermögensrechtliche Interesse in Betracht, das nicht in Widerspruch zu Recht oder Sittengrundsätzen steht oder dessen Verfolgung rechtlich schutzwürdig ist. Im Hinblick darauf, dass das berechtigte Interesse weniger als ein rechtliches Interesse verlangt und der Inhalt der Interessenwahrnehmung nicht abstrakt und generell, sondern im Wege einer Interessenabwägung zu beantworten ist, besteht zwischen § 193 StGB und § 29 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, Nr. 2 BDSG Übereinstimmung.

Die Übermittlung personenbezogener Daten
Die Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen ist lt. ? 16 Absatz 1 Nr. 2 – zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen. BDSG ?16 Absatz 4, erster Teil.

Darf die Firma einen Detektiv beauftragen, um Mitarbeiter zu überwachen?
Wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, darf ein Detektiv die Arbeitspflicht ausspähen (Bundesarbeitsgericht, 1ABR 26/90). Wird der überwachte überführt, muss er sogar das Honorar des Detektivs bezahlen (Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 5/97). BAG: Schadensersatz wegen Detektivkosten. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überf?hrt wird (Bestätigung von BAG, BB 1987, 689 zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen) ( Urteil v. 17.09.1998 – 8 AZR 5/97).


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