Archiv für die Kategorie: “Wirtschaft & Industrie”


USA-Jobbörse für Deutsche gibt Tipps zum Selbstschutz

Boston, Mass., USA. Einen kostenlosen Online-Selbsttest zum Thema „Datenschutz bei der Jobsuche“ bietet jetzt das Germany-USA Career Center (Internet: www.germany-usa.com) für Arbeitnehmer aus Deutschland an, die sich im US-Arbeitsmarkt auf Stellensuche begeben. Damit will die transatlantische Fachkräfte-Vermittlung insbesondere Neuankömmlingen helfen, sich bei der Jobsuche im Internet wirkungsvoll gegen Identitätsdiebstahl und andere kriminelle Machenschaften in einem ihnen oft unvertrauten Umfeld zu schützen.

Mehr als 14,000 Deutsche sind allein im vergangenen Jahr in die USA ausgewandert, einem Großteil davon half das Germany-USA Career Center bei der Jobsuche. Die Agentur mit Hauptsitz bei Boston, Massachusetts, die in Kooperation mit der German American Chamber of Commerce gegründet wurde, hat sich seit mehr als zehn Jahren auf die Vermittlung von Fach- und Führungskräften für die deutsch-amerikanische Wirtschaft in den USA und in Deutschland spezialisiert.

Zahlreiche Online-Jobsucher, die sich aus Deutschland in den USA bewerben, so fanden die Personalberater, seien kaum oder gar nicht mit den Datenschutz-Grundregeln im neuen Arbeitsmarkt vertraut.

Der englischsprachige Selbsttest „Job Search Privacy Protection“ bietet nun die Möglichkeit, auf unterhaltsame Weise vorhandenes Wissen zu vertiefen und wichtige Regeln zu lernen, die in Sachen Datenschutz bei der USA-Jobsuche zu beherzigen sind. Der kostenlose Online-Test kann im Bewerberbereich des Germany-USA Career Center (unter „Applicant Test Center„) aufgerufen werden.

Wichtigstes Beispiel, laut Germany-USA Career Center, sei der richtige Umgang mit der „Social Security Number“, der US-Sozialversicherungsnummer. Die Agentur warnt in diesem Zusammenhang vor vermeintlich seriösen Online-Stellenanzeigen von Scheinfirmen, die von Bewerbern die Sozialversicherungs-Kennziffer abfragen, etwa per Web-Formular oder per Email-Anwort auf eine Online-Bewerbung – für kriminelle Zwecke.

Deutschen Bewerbern in den USA sei oft kaum bewußt, daß sie die Sozialversicherungs-nummer, aber beispielsweise auch ihr Geburtsdatum extrem sorgsam vor Mißbrauch hüten müssen. „In den Bewerbungsunterlagen haben solche Daten nichts verloren“, so ein Sprecher der Agentur. „Kein seriöses Unternehmen in den USA würde sie in der Bewerbungsphase anfordern.“

Das Germany-USA Career Center rät, umgehend den Betreiber der betreffenden Jobbörse zu verständigen, wenn eine Stellenanzeige zu einem Online-Formular weiterleitet, in dem solche Angaben verlangt werden.

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Es sollte eigentlich gar keine Diskussion darüber geben, ob Sie für eine Leistung, die Sie Dritten gegenüber erbracht haben, auch entsprechend bezahlt werden. Das trifft auf alle Branchen zu, die eine Dienstleistung an Dritte erbringen, egal ob Handwerksbetrieb, Behörden oder Agenturen der beratenden Branchen.

Nur leider hat die Zahlungsmoral der Kunden in den letzten Jahren stark abgenommen. Schöpfte man früher eine Frist von 14 Tagen nach Rechnungserhalt nur selten aus, so müssen Sie bisweilen vier Wochen auf Ihr Geld warten. Vielfach zahlt der Kunde die Rechnung sogar nur nach Erhalt einer Mahnung oder versucht durch endlose Diskussionen den Preis Ihrer Rechnung noch zu drücken und die Bezahlung in die Länge zu ziehen.

Kann das in Ihren Augen vielleicht noch zu verschmerzen sein, so sieht die Sache ganz anders aus, wenn Sie auf Ihrer Forderung sitzen bleiben, der Kunde die Rechnung also gar nicht zahlt. Sei es, dass er nicht zahlen will, weil Ihre Leistung in seinen Augen nicht entsprechend war oder er nicht zahlen kann.

In diesem Fall sollten Sie ein Inkassounternehmen beauftragen, das sich mit dem säumigen Zahler in Verbindung setzt und versucht, dass die Forderung beglichen wird.
Zu den Aufgaben des Forderungsmanagements gehört es zuweilen auch, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Gelingt das jedoch nicht und schlägt das Inkasso fehl, bleibt dem Inkassounternehmen nichts anderes übrig, als die Zwangsvollstreckung herbeizuführen. Grundsätzliche Voraussetzung der privatrechtlichen Einzelzwangsvollstreckung ist für den Vollstreckungsgläubiger ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner zugestellt und der in der Regel mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein muss.

Allerdings sollten Sie nicht zu oft mit säumigen Zahlern konfrontiert werden. Kann es doch passieren, dass Sie selbst deswegen mit Ihrem Betrieb in Schwierigkeiten kommen und im schlimmsten Fall Ihr Geschäft schließen müssen.
Um das zu vermeiden, können Sie natürlich im Vorfeld Kontakt zu einem Inkassounternehmen aufnehmen, das z.B. bei der Schufa eine Bonitätsauskunft einholt. Das ist besonders dann ratsam, bei größeren Bestellungen oder wenn die Zahlungsbedingungen keine Modalitäten wie „Vorkasse“ vorsehen

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Für jeden Existenzgründer eine echte Muss-Information, die neue GmbH und was Sie schon jetzt dazu wissen sollten. Die Bundesregierung hat am 23.05.2007 den Gesetzentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung des Missbrauches, kurz genannt MOMIG verabschiedet.Voraussichtlich wird des Gesetz in der ersten Hälfte 2008 in Kraft treten. Die „neue" GmbH bietet eine echte Alternative zu der Limited. Wesentliche Inhalte der zukünftigen Reform: 1. Absenkung der Mindeststammeinlage Die Mindeststammeinlage soll auf 10.000,00 € abgesenkt werden. Wie bisher muss bei einer Bargründung die Hälfte der Stammeinlage, nämlich 5.00,00 €, geleistet werden. Dies gilt ebenfalls für die Ein-Mann-Gesellschaft. Bisher musste bei einer Ein-Mann-Gesellschaft der Gründer für die nicht erbrachte Stammeinlage eine Sicherheit leisten. Dies entfällt in Zukunft. Das Gesetz sieht des weiteren eine neue Gesellschaftsform vor. Und zwar soll eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft geschaffen werden, die auch ohne größeres Stammkapital gegründet werden kann. Das Mindeststammkapital beträgt hier Sage und Schreibe 1,00 €. Im Unterschied zu der GmbH muss die Unternehmensgesellschaft den Zusatz führen UG (Haftungsbeschränkt). Diese neue Unternehmergesellschaft muss jedes Jahr ein Viertel ihres Gewinns in eine Rückstellung aufnehmen. Diese Rückstellungen werden anschließend in Stammkapital umgewandelt, bis zur erforderlichen Grenze von 10.000,00 €. 2. Vereinfachung und Beschleunigung des Gründungsverfahrens Gemäß dem Gesetzentwurf soll das Gründungsverfahren vereinfacht aber auch beschleunigt werden. Künftig ist es nicht mehr erforderlich, dass sämtliche erforderlichen Nachweise, insbesondere staatliche Genehmigungen im Zeitpunkt der Handelsregistereintragungen bereits vorliegen. Die Unterlagen können künftig nachgereicht werden. Die bisher erforderliche Vorlage der Einzahlungsbestätigung hinsichtlich des Stammkapitals soll in Zukunft entfallen. Nur wenn erhebliche Zweifel des Gerichts bestehen, dass das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde, soll ein Nachweis gefordert werden können. Bei Sacheinlagen wird lediglich eine Werthaltigkeitskontrolle durchgeführt und zwar im Hinblick darauf, ob eine nicht unwesentliche Überbewertung vorliegen könnte. Bisher wichtigster Schwerpunkt der Reform ist jedoch die Einführung einer Mustersatzung. Gemäß der Reform soll eine Mustersatzung als Anlage des GmbH-Gesetzes beigefügt werden. Im Falle einer Bargründung durch nicht mehr als drei Gesellschafter soll bei Verwendung dieser Mustersatzung das Erfordernis der notariellen Beurkundung entfallen. Es ist in diesem Falle ausreichend, dass die Unterschriften lediglich öffentlich beglaubigt werden. Der in dem Gesetz vorgesehene „Gründungsset" wird ebenfalls noch durch eine Mustersatzung und einer Musterhandelsregisteranmeldung ergänzt. Ziel dieser Änderung soll sein, dass der Unternehmensgründer vereinfacht und sehr schnell eine GmbH-Gründung vornehmen kann und gleichfalls er durch die entsprechende Kostenreduzierung und die sehr schnelle GmbH-Gründung sofort seine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen kann. 3. Insolvenzrechtliche Aspekte Allerdings wird die Reform des GmbH-Rechts auch einige Wermutstropfen enthalten. So sieht die GmbH-Reform eine Ausdehnung der Insolvenzantragspflicht und eine Verschärfung der Haftung des Geschäftsführers im Insolvenzfall vor. Die Insolvenzantragspflicht wird für den Fall, dass die GmbH führungslos ist, auf die Gesellschafter der GmbH ausgedehnt.

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